Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich
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Das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl. I, S. 153) war der erste Schritt zur Gleichschaltung der Länder des Deutschen Reichs durch die NSDAP.
Wesentliche Regelung war, dass das Recht zur Landesgesetzgebung von den Landtagen auf die Landesregierungen überging. Die Landtage wurden aufgelöst und neu gemäß der Stimmenzahl der Reichstagswahl 1933 (ohne Berücksichtigung der Stimmen für die KPD) gebildet. Damit war in allen Ländern die Stimmenmehrheit der Nazis gesichert, bis die Landtage mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom Januar 1934 aufgelöst wurden.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich wurden die Landesregierungen den Reichsstatthaltern unterstellt und die Gleichschaltung der Länder abgeschlossen.
[Bearbeiten] Weblinks
- Kommentierter Gesetzestext bei verfassungen.de
- RGBl. I S. 153 bis S. 154 (Abdruck des Gleichschaltungsgesetzes im Reichsgesetzblatt vom 2. April 1933)