Landschaftsschutzgebiet
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Das Landschaftsschutzgebiet (kurz LSG) gehört in Deutschland zu den Möglichkeiten des gebietsbezogenen Naturschutzes, den das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bereitstellt. Der rechtliche Rahmen ist in Österreich ähnlich gesteckt, kann jedoch nicht direkt mit dem deutschen Naturschutzgesetz verglichen werden.
Welche Flächen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden können, bestimmen die Bundesländer. Sie legen auch fest, in welcher Form die Landschaftsschutzgebiete gekennzeichnet werden. In vielen Bundesländern geschieht das durch das abgebildete grüne Schild.
In § 26 des BNatSchG wird festgelegt, dass Landschaftsschutzgebiete der Erhaltung und Entwicklung der Natur dienen sollen, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes beseitigt werden sollen und die Leistungs- und Funktionsfähigkeit wieder hergestellt werden. Dies geschieht wegen der Vielfalt und Eigenart der Landschaft, ihrer kulturhistorischen Bedeutung oder ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Landschaftsschutzgebiete werden nicht ausgewiesen bei vollkommen unberührter oder intakter Natur, sondern insbesondere dann, wenn Landschaften eine besondere kulturhistorische Bedeutung oder eine Bedeutung für die Erholung haben. Das kann eine Heidelandschaft sein, die erst durch die Beweidung entstanden ist, oder Flussauen, die oft und gerne zur Erholung genutzt werden.
Grundsätzlich sind hier alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben verboten, die den Charakter des Schutzgebietes verändern oder die dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (etwa dem Erhalt der Heidelandschaft), es gilt aber kein absolutes, sondern ein relatives Veränderungsverbot. Im Übrigen gilt für jedes bauliche oder sonstige Vorhaben die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung des Bundesnaturschutzgesetzbuches.
Landschaftsschutzgebiete werden in einer entsprechenden Verordnung ausgewiesen. Hier wird die genaue Ausdehnung des Landschaftsschutzgebietes und der besondere Schutzzweck definiert und es wird geregelt, welche Handlungen im Einzelnen zulässig oder verboten sind.
Landschaftsschutzgebiete sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und müssen in Bebauungsplänen dargestellt und beachtet werden. Man spricht hier von einer nachrichtlichen Übernahme. Sie sind verbindlich und können nicht etwa aufgrund eines übergeordneten Allgemeinwohls in der Abwägung überwunden werden.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es laut Bundesamt für Naturschutz, 7229 Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 10.8 Mio ha. Dies entspricht ca. 30 % der Fläche Deutschlands. (Stand 31. Dezember 2006)
Neben dem Landschaftsschutzgebiet kennt das Bundesnaturschutzgesetz weitere Schutzmöglichkeiten, die mehr oder weniger rigide sind und unterschiedliche Zweckbestimmungen haben:
- Besonderer Gebietsschutz: Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturparke
- Schutz einzelner Landschaftsteile: Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile
- Schutz von Arten und Biotopen: Biotopschutz
- Europäische Schutzgebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zur Bildung eines europäischen Biotopverbundsystems Natura 2000
[Bearbeiten] Österreich
In Österreich ist die Rechtslage ähnlich, allerdings sind die Länder für diesen Bereich zuständig. Es gibt daher in jedem Bundesland Österreichs im Detail voneinander abweichende Regeln.
Diese Regeln (Naturschutzgesetze und Durchführungsvorschriften) sind im Rechtsinformationssystem RIS zugänglich.
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