Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung
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Mit dem Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung vom 12. März 1893 (RGBl. 1893, 93) wurde für Deutschland ab dem 1. April 1893 „die mittlere Sonnenzeit des fünfzehnten Längengrades östlich von Greenwich“ als gesetzliche Zeit festgelegt.
Zuvor galt in jedem Ort die jeweilige wahre Ortszeit, die sich nach dem Sonnenstand richtete. Das Aufkommen des reichsweiten Eisenbahnverkehrs machte zur Erstellung von Fahrplänen eine Vereinheitlichung der Zeit notwendig. So orientierten sich etwa in Norddeutschland die Bahnen meist nach der Berliner Zeit, weswegen die Fahrpläne für die einzelnen Bahnhöfe in die entsprechende Ortszeit umgerechnet werden mussten. Bereits 1892 wurde in einigen Teilen Deutschlands (Bayern, Baden, Württemberg, Elsass-Lothringen) die Mitteleuropäische Zeit eingeführt, bis sie schließlich ab 1893 für das gesamte Deutsche Reich galt.
Am 26. Juli 1978 wurde das Gesetz durch das Gesetz über die Zeitbestimmung (BGBl. I 1978, 1110) abgelöst.
[Bearbeiten] Literatur
- Ingo von Münch: Die Zeit im Recht. In: Neue Juristische Wochenschrift. Jg. 2000, Heft 1, S. 1–7.