Einspruch
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Der Einspruch ist ein spezieller Rechtsbehelf, der in verschiedenen gerichtlichen Verfahren oder gegen bestimmte Verwaltungsakte eingelegt werden kann.
Formulierung: Der E. wird stets eingelegt ("Ich lege E. ein."), im Ggs. zum Widerspruch, der erhoben wird ("Ich erhebe W.").
[Bearbeiten] Deutsches Recht
Der Einspruch ist im deutschen Recht insbesondere gegeben
- gegen ein Versäumnisurteil, § 338 Zivilprozessordnung (ZPO)
- gegen einen Vollstreckungsbescheid, § 700 ZPO in Verbindung mit § 338 ZPO
- gegen einen Bußgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeiten, § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- gegen einen Strafbefehl, § 410 Strafprozessordnung (StPO)
- gegen bestimmte Verwaltungsakte, § 347 Abgabenordnung (AO).
- gegen Patente innerhalb der Einspruchsfrist (Deutschland 3 Monate, Europa 9 Monate), § 59 Patentgesetz (PatG), Art. 99 Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ)
Davon zu unterscheiden ist der Einspruch des Arbeitnehmers beim Betriebsrat gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der aber nicht zur Wahrung der Rechte gegen die Kündigung ausreicht und daher in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielt (zur Rechtswahrung ist eine Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erforderlich).
[Bearbeiten] Österreichisches Recht
Im österreichischen Recht gibt es den Einspruch
- gegen einen bedingten Zahlungsbefehl im Zivilprozess (§ 248 ZPO);
- gegen eine Strafverfügung im Verwaltungsstrafverfahren (§ 49 VStG).
[Bearbeiten] Recht der USA
Auch die in amerikanischen Gerichtsprozessen gegen eine unkorrekte Zeugenbefragung erhobene Einwendung ("objection") wird im Deutschen mit "Einspruch" übersetzt.
Einspruch war in Deutschland ein Fernsehformat bis Mitte der 90er Jahre auf Sat.1.
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