Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
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Die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) ist in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsgrundlage für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes. Dies schließt nicht nur Bahnen in straßenbündigem Gleiskörper, sondern auch auf ganz oder teilweise eigenem Gleiskörper geführte Bahnen wie U-Bahnen, Hochbahnen und Schwebebahnen ein. Eine Sonderstellung nehmen Stadtbahnen ein, da sie teilweise auf Strecken verkehren, für die die BOStrab gilt, und teilweise auf Strecken nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Als umgekehrten Fall plant die Euregiobahn in Aachen Vollbahn-Fahrzeuge für den Betrieb nach BOStrab zuzulassen, wie dies in Zwickau bereits auf dem Straßenbahnnetz praktiziert wird.
Im Unterschied zur EBO, die den Bau und Betrieb von Vollbahnen regelt, ist die BOStrab flexibler, um den Anforderungen an die unterschiedlichen Systeme, beispielsweise auch der Dortmunder H-Bahn, gerecht werden zu können. Die BOStrab beschreibt grundlegende Planungsanforderungen und regelt alles bezüglich Betriebsleitung, Betriebsbedienstete, Betriebsanlagen, Fahrzeuge und Betrieb. Diese Anforderungen sind nach § 2 BOStrab erfüllt, wenn sie den Vorschriften der BOStrab und den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen. Eine Konkretisierung dieser Anforderungen wird in den BOStrab-Richtlinien vorgenommen. Die wesentlichen Richtlinien sind die Bremsen-, Tunnelbau-, Trassierungs-, Lichtraum-, Fahrzeug- und Spurführungsrichtlinie.
Für den Fahrgast ist die BOStrab unter anderem deswegen von Bedeutung, da sie es zur Ordnungswidrigkeit macht, Außentüren oder Notbremsen zu missbrauchen. Nach dem Strafgesetzbuch entspricht dies dem Tatbestand einer Strafftat ('"§145 StGB Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln").
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