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Raumordnung – Wikipedia

Raumordnung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Unter Raumordnung ist die planmäßige Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Gebietseinheiten (Regionen, Länder, Bundesgebiet) zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung des Lebensraumes zu verstehen. Gesetzlich geregelt ist die Raumordnung in der Bundesrepublik Deutschland im Raumordnungsgesetz (ROG). Die Träger der Raumordnung arbeiten nach dem Gegenstromprinzip. Als wissenschaftliche Grundlage dienen Erkenntnisse der Raumforschung.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Leitvorstellung der Raumordnung

Leitvorstellung der Raumordnung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringen und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führen soll. Raumordnung ist ein komplexer Begriff, der alle Maßnahmen umfasst, die der vorsorgenden Planung einer zweckentsprechenden räumlichen Verteilung von Anlagen und Einrichtungen dienen; sie zielt auf eine im Sinn der öffentlichen Interessen liegende Ordnung des Raumes ab. Dabei sind folgende Leitvorstellungen zu beachten:

  • die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen ist zu gewährleisten
  • die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen und zu entwickeln
  • die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen sind zu schaffen
  • Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offen zu halten
  • die prägende Vielfalt der Teilräume ist zu stärken
  • gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen sind herzustellen
  • die räumlichen und strukturellen Ungleichgewichte zwischen den bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten Gebieten sind auszugleichen
  • die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum sind zu schaffen

[Bearbeiten] Instrumente der Raumordnungspolitik

Um diese Leitziele zu erreichen sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen abzustimmen, widersprüchliche Ansprüche an den Raum abzuwägen und die auftretenden Konflikte auszugleichen. Gleichzeitig soll Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen getroffen werden. Die Ergebnisse der Raumordnung werden in zusammenfassenden und übergeordneten Planwerken festgehalten: Im Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmen sowie dem ergänzenden Raumordnungsbericht ist das Leitbild für die räumliche Entwicklung im gesamten Bundesgebiet dargelegt, die Entwicklungsziele für die einzelnen Bundesländer werden in Raumordnungsplänen, die durch erläuternde Raumordnungsprogramme ergänzt werden, dargestellt.

Wesentliche Planungsinstrumente, die in den Plänen und Programmen der Raumordnung eingesetzt werden, sind:

  1. System der Zentralen Orte
  2. Aufbau von Entwicklungsachsen
  3. Prinzip der Vorranggebiete
  4. Aufbau städtischer Netze

Raumplanung hingegen ist die Gesamtheit aller zur Erarbeitung, Aufstellung und Durchsetzung einer erstrebten strukturräumlichen Ordnung (Raumordnung) eingesetzten planerischen Mittel.

[Bearbeiten] Rechtliche Regelungen

[Bearbeiten] Europäische Ebene

Auf Ebene der EU wurde das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) entwickelt. Die Staaten des Europarates verpflichteten sich zu den sogenannten CEMAT-Leitlinien (Leitlinien für eine nachhaltige räumliche Entwicklung auf dem europäischen Kontinent).

[Bearbeiten] Regelungen des Raumordnungsgesetzes

Ziele der Raumordnung sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz "verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums".

Vorgaben mit diesen Merkmalen sind Ziele der Raumordnung, an die die Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch anzupassen ist (Anpassungspflicht, Anpassungsgebot).

Das Merkmal der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ist notwendig, damit die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung, an die sich das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch richtet, überhaupt erkennen bzw. bestimmen können, ob und inwieweit Ziele der Raumordnung bei der jeweiligen Bauleitplanung eine Anpassung erfordern (Normklarheit für den Normadressaten).

Das Merkmal der abschließenden Abgewogenheit des Ziels der Raumordnung ist notwendig, um die Rechtsfolge der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch auslösen zu können (Abwägungspflicht für die Träger der Landes- oder Regionalplanung). Dies bedeutet, dass alle Erfordernisse und Gegebenheiten zur Beurteilung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume vom Träger der Landes- oder Regionalplanung erfasst und planerisch nach dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Dies schließt insbesondere die Pflicht zu einer angemessenen Berücksichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten und Erfordernisse ein (Gegenstromprinzip). Eine nicht abschließend abgewogene Vorgabe der Raumordnung ist kein Ziel der Raumordnung, sondern höchstens ein der anschließenden Abwägung durch die Bauleitplanung noch zugänglicher Grundsatz der Raumordnung.

Das Merkmal der textlichen und zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen bezieht sich auf Rechtsquelle und Modus von Zielen der Raumordnung: Sie können erstens nur in Raumordnungsplänen und zweitens dort nur in textlicher bzw. zeichnerischer Form festgelegt werden. Raumordnungspläne sind ausschließlich Pläne nach § 8 und § 9 des Raumordnungsgesetzes.

Das Merkmal der Festlegung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums bezieht sich auf den gesetzlich nur zulässigen Inhalt von Zielen der Raumordnung (Pflicht zur Wahrung eines hinreichenden raumordnerischen Bezuges). Vorgaben, die nicht der Entwicklung, Ordnung oder Sicherung des Raumes (vgl. § 1 Abs. 1 Raumordnungsgesetz) dienen, entziehen sich einer Festlegung als Ziel der Raumordnung.

[Bearbeiten] Träger der Raumordnung

Federführend für Fragen der Raumordnung ist auf Bundesebene das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Als obere Bundesbehörde hat das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die Verantwortung für dieses Thema.

Auch auf Landesebene gibt es jeweils für Raumordnung zuständige Minister, die in der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) (gemäß § 19 Abs. 4 Raumordnungsgesetz) zusammenwirken. Ebenso gibt es in den Ländern Landesbehörden für Raumordnung.

Träger der Raumordnung sind alle Stellen, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Lage sind, Gesetze, Pläne und Programme der Raumordnung und somit verbindliche Vorgaben für Planungen und Maßnahmen nachgeordneter Stellen zu schaffen. Unterhalb der Bundes- und Landesebenen ist dabei an die Träger der Regionalplanung und an die Träger der Regionalen Flächennutzungsplanung zu denken.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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