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Landwirtschaftliche Krankenkasse – Wikipedia

Landwirtschaftliche Krankenkasse

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Symbol der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger
Symbol der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKKen) sind Teil der gesetzlichen Krankenversicherung und bilden mit den landwirtschaftlichen Alterskassen, den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und den landwirtschaftlichen Pflegekassen die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV).[1]

Derzeit gibt es in Deutschland neun LKKen, deren Sitz und Zuständigkeit sich nach den neun Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften richtet. Dies sind die LKK Schleswig-Holstein und Hamburg[1], LKK Niedersachsen-Bremen[2], LKK Nordrhein-Westfalen[3], LKK Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland[4], LKK Mittel- und Ostdeutschland[5], LKK Franken und Oberbayern[6], LKK Baden-Württemberg[7], LKK Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben[8] und die Krankenkasse für den Gartenbau[9].

Am 1. Juni 2008 waren insgesamt 862.620 Personen in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert. Dabei handelte es sich insbesondere um 183.067 landwirtschaftliche Unternehmer, 20.711 mitarbeitende Familienangehörige, 33.998 freiwillige Mitglieder, 347.989 Altenteiler und 271.640 beitragsfrei versicherte Familienangehörige. Der verbleibende Rest der Versicherten setzt sich aus Arbeitslosen, Studenten, Rehabilitanden, Wehr- und Zivildienstleistenden und Personen ohne sonstige Absicherung im Krankheitsfall zusammen.


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte

Bis zur Errichtung der landwirtschaftlichen Krankenkassen war der gesundheitliche Zustand der bäuerlichen Landbevölkerung besorgniserregend schlecht. Grund hierfür war, dass die Absicherung gegen Krankheitsrisiken ausschließlich auf freiwilliger Basis, vornehmlich bei den damaligen Landkrankenkassen, möglich war. Aufgrund der langanhaltend schlechten finanziellen Situation in der Landwirtschaft kam es im Falle schwerer Erkrankungen und fehlender Absicherung teilweise zu existenzbedrohenden Folgen für die landwirtschaftlichen Betriebe. Da die Mittel für die Gesundheitsvorsorge aus dem landwirtschaftlichen Betrieb „abgezogen“ werden mussten, kam diese zu oft zu kurz. Viele Altenteiler waren auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen.

Vor allem, weil der Berufsstand mit den Leistungen der 1957 eingeführten Alterssicherung der Landwirte – insbesondere der Betriebshilfe – durchaus positive Erfahrungen gemacht hatte, war der Weg für eine berufsständische Krankenversicherung der Landwirte geebnet. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG) wurde die Errichtung des agrarsozialen Sicherungssystems zum 1. Oktober 1972 abgeschlossen.[2]

[Bearbeiten] Pflichtversicherung

Landwirtschaftliche Unternehmer und Ihre Familienangehörigen sind grundsätzlich bei der regional zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversichert. Ein Wahlrecht, wie in der allgemeinen Krankenversicherung besteht nicht.[3] Im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Unternehmer ist dies insofern eine Besonderheit, als sonstige selbstständig Erwerbstätige wie gewerbliche Unternehmer und Freiberufler im deutschen Sozialversicherungssystem in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Versicherungspflicht besteht für folgende Personenkreise:[4]

[Bearbeiten] Landwirtschaftliche Unternehmer

Landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte ist der, dessen landwirtschaftliches Unternehmen eine bestimmte Größe (gemessen – je nach Versicherungsträger – am Flächenwert, dem Wirtschaftswert oder - differenziert nach den Kulturarten - der Flächengröße) überschreitet. Das gilt auch für landwirtschaftliche Unternehmer, die das Unternehmen in Form einer Gesellschaft (z. B. GbR, GmbH & Co.KG, GmbH) betreiben, wobei insbesondere bei der Beteiligung an einer juristischen Person (z. B. GmbH, eG) besondere Anforderungen erfüllt sein müssen.

Um Landwirtschaft in diesem Sinne handelt es sich, wenn in dem Unternehmen Bodenbewirtschaftung durch planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen betrieben wird. Dazu zählt z. B. auch die Forstwirtschaft oder die Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden, nicht jedoch die reine Tierzucht und -mast. Es handelt sich hierbei um eine rechtliche Definition, die nicht immer mit dem umgangssprachlichen Verständnis von Landwirtschaft übereinstimmen muss.

[Bearbeiten] Mitarbeitende Familienangehörige

Familienangehörige sind versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, sobald deren Arbeitszeit im Unternehmen wöchentlich regelmäßig 18 Stunden oder mehr beträgt. Gleichwohl besteht aber auch Versicherungspflicht, wenn die regelmäßige Mithilfe im landwirtschaftlichern Betrieb diese Zeitgrenze nicht erreicht, die Einnahmen aus dieser Ttätigkeit aber regelmäßig über 400 € im Monat liegen. Für vorübergehend ausgeübte Beschäftigungen gibt es Sonderregelungen.

Mitarbeitender Familienangehöriger im genannten Sinn ist, wer bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert mit dem landwirtschaftlichen Unternehmer oder seinem Ehegatten ist. Versicherungspflicht besteht aber nur vom 15. Lebensjahr an. Auch Auszubildende, die z. B. im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, unterliegen dieser Versicherungspflicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie die sog. "Fremdlehre" absolvieren, dann gehören sie der allgemeinen Krankenversicherung an.

[Bearbeiten] Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte

Wenn ein langjährig tätiger landwirtschaftlicher Unternehmer bei Erreichen der Altersgrenze sein Unternehmen abgibt, erhält er auf Antrag eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Sofern der Rentenbezieher zuvor mindestens 5 Jahre durchgehend oder in den letzten 10 Jahren mindestens die Hälfte dieser Zeit bei einer LKK versichert war, führt diese die Krankenversicherung weiter durch. In allen anderen Fällen, d. h. wenn in der unmittelbar vorausgegangenen Zeit überwiegend eine Versicherung bei einer Krankenkasse der allgemeinen Krankenversicherung (z. B. bei einer AOK, BEK, TKK etc.) bestanden hat, ist die allgemeine Krankenversicherung für die Durchführung der Versicherung zuständig. Betroffen sind davon maßgeblich solche Personen, die während ihres Erwerbslebens auch eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich ausgeübt haben und im Alter deswegen auch eine Rente der Deutschen Rentenversicherung beziehen.

[Bearbeiten] Bisher Nichtversicherte

Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, also insbesondere weder als Versicherungspflichtige oder freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder durch einen privaten Versicherungsvertrag im Fall der Krankheit vergleichbar geschützt sind und

  • zuletzt bei einer LKK versichert waren oder
  • bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie waren als Selbständige oder höher verdienende Arbeitnehmer nicht im Kreis der versicherten Personen, bzw. wären es bei einer Tätigkeit im Inland gewesen

sind seit der Gesetzesänderungen zum 1. April 2007 bei der für sie regional zuständigen LKK versichert. Solche Personen sind verpflichtet, sich dort anzumelden. (Im Einzelnen: Krug, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, Heft 3/2007, S. 203 ff.)[10]

[Bearbeiten] Vorrangversicherung in der allgemeinen Krankenversicherung

Sofern ein grundsätzlich bei der LKK Versicherter einer Versicherungspflicht bei einer anderen Kasse unterliegt (z. B. wenn eine Arbeitnehmertätigkeit im Hauptberuf ausgeübt wird), ist diese in den meisten Fällen vorrangig. Der Landwirt wird dann bei einer anderen Krankenkasse seiner Wahl (AOK, IKK, BKK; etc.) versichert. Die Anmeldung muss der Arbeitgeber vornehmen.

[Bearbeiten] Familienversicherung

Auch die berechtigten Familienangehörigen des landwirtschaftlichen Unternehmers sind im Rahmen der Familienversicherung bei der LKK versichert.

[Bearbeiten] Freiwillige Versicherung

Wer aus einer Versicherungspflicht bei einer LKK ausscheidet und keiner anderen Versicherungspflicht unterliegt, kann sich bei einer LKK freiwillig versichern.

[Bearbeiten] Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen bieten grundsätzlich denselben umfassenden Versicherungsschutz wie die anderen gesetzlichen Krankenkassen. Neben den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Leistungen hat jede LKK außerdem die Möglichkeit, innerhalb eines vom Gesetzgeber im Einzelfall vorgegebenen Rahmens durch ihre Satzung zusätzliche Leistungen vorzusehen.

Die Regelleistungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen ergeben sich kraft eines Verweises im KVLG 1989 im Wesentlichen aus dem Fünften Sozialgesetzbuch und werden von ihnen in der Mehrzahl der Fälle nach dem Sachleistungsprinzip erbracht.

Sie sind gegliedert in:


  • Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten, wie z.B.
    • Gesundheitsuntersuchungen bezüglich Herz-Kreislauf- und Krebserkrankungen
    • Kinderuntersuchungen



Eine Besonderheit der LKKen ist u.a., dass sie landwirtschaftlichen Unternehmern anstelle der Gewährung von Krankengeld im Bedarfsfall einen qualifizierten Betriebshelfer zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs stellen. Im Jahr 2006 wurden über 22.000 solcher Einsätze in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt.

[Bearbeiten] Beitragserhebung

[Bearbeiten] Landwirtschaftliche Unternehmer

Die jeweilige LKK hat in Ihrer Satzung 20 Beitragsklassen festgelegt. Die Zuordnung zu einer der Beitragsklassen erfolgt über einen von der LKK festgelegten Beitragsmaßstab. Dieser kann der Wirtschaftswert des Unternehmens, der Arbeitsbedarf oder ein anderer angemessener Maßstab, wie z. B. der Flächenwert, sein.

Der Unternehmer hat den sich je nach Beitragsklasse ergebenden Beitrag im Monat selbst zu tragen.

Übt der landwirtschaftliche Unternehmer saisonal befristet für längstens 26 Wochen daneben eine grundsätzlich in der allgemeinen Krankenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung aus, so bleibt er Mitglied der LKK. Der Arbeitgeber muss jedoch den - wie ohne die landwirtschftliche Unternehmertätigkeit auch zu entrichtenden - Arbeitgeberanteil aus dem Entgelt an die LKK abführen.

Bezieht der Landwirt daneben eine Rente oder Versorgungsbezüge oder außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, so sind auch diese Einkünfte beitragspflichtig (sh. dazu weiter unten).

[Bearbeiten] Mitarbeitende Familienangehörige

Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Hälfte des Unternehmerbeitrags. Der Unternehmer hat diesen Beitrag allein zu tragen. Für die Beiträge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt dies jedoch nicht. Hier gelten die üblichen Regelungen bzgl. Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil und das Lohnabzugsverfahren.

Übt er daneben eine weiter sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, so sind Krankenversicherungsbeiträge nach den Regeln der allgemeinen Krankenversicherung und Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile im Lohnabzugsverfahren) an die LKK abzuführen.

[Bearbeiten] Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte

Auch eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte unterliegt der Beitragspflicht. Sonstige Einkünfte, wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge (rentenähnliche Einnahmen, wie z. B. eben die Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder Betriebsrenten, Pensionen pp.) oder ggf. Arbeitseinkommen - wenn es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungsbezug erzielt wird - werden ebenfalls der Beitragsbemessung zugrunde gelegt.

[Bearbeiten] Freiwillig Versicherte, Antragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte und bisher Nichtversicherte

Grundlage für die Zuordnung des Versicherten in eine der 20 Beitragsklassen sind die Einnahmen zum Lebensunterhalt. Das sind sämtliche Einnahmen, die er zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte; insbesondere zählen hierzu neben Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen u. a. auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge.

[Bearbeiten] Liste der landwirtschaftlichen Krankenkassen

  • LKK Schleswig-Holstein und Hamburg [11]
  • LKK Mittel- und Ostdeutschland [12]
  • LKK Niedersachsen-Bremen [13]
  • LKK Nordrhein-Westfalen [14]
  • LKK Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland [15]
  • LKK Baden-Württemberg [16]
  • LKK Franken und Oberbayern [17]
  • LKK Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben [18]
  • Krankenkasse für den Gartenbau [19]

[Bearbeiten] Selbstverwaltung

Die LKKen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Verantwortlich für die LKKen sind daher die aus Vertretern des Berufsstandes (Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer) bestehenden Selbstverwaltungsorgane: Die Vertreterversammlung und der Vorstand. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden von einem Geschäftsführer wahrgenommen.

[Bearbeiten] Die LKKen im Strukturwandel

Die LKKen sind durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft direkt betroffen. In den Jahren 1990 bis 2006 sank die Zahl der versicherten Personen von 1.342.323 auf 904.890. Sowohl auf politischer Ebene als auch in den Reihen des Berufsstandes und den Selbstverwaltungsgremien der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) fiel daher die Entscheidung, die Organisationsstruktur der LSV weiter zu straffen. Aufgrund des LSV-Modernisierungsgesetzes (LSVMG) vom 21. Dezember 2007 steht nun insbesondere fest, dass der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, der Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen und der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen in den zum 1. Januar 2009 zu errichtenden „Spitzenverband der LSV“ (LSV-SpV) eingegliedert werden. Mitglieder dieses SpV werden sämtliche LBGen, LAKen und LKKen sein. Trotz weiterer Eigenständigkeit dieser Versicherungsträger bei der Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben wird sich jedoch zunehmend eine Verlagerung von Grundsatz- und Querschnittsaufgaben auf Verbandsebene ergeben.

[Bearbeiten] Quellen

  1. Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. In: Internetseite der Spitzenverbände der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung. (Stand: 1. März 2008).
  2. Bernhard Schmidt: Die landwirtschaftliche Krankenversicherung – zukunftsfestes Sondersystem oder Auslaufmodell?. In: Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft (SDL). Nr. 2, 2007, S. 103ff (PDF ; Stand: 1. März 2008).
  3. § 19 KVLG 1989
  4. § 2 KVLG 1989
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