Junger Volljähriger

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Ein junger Volljähriger ist in Deutschland im Kontext des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), des so genannten Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), „wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).[1] Ein junger Volljähriger gehört zu den im SGB VIII definierten jungen Menschen.

Entsprechend der Begriffsbestimmungen des § 7 SGB VIII umfasst der Begriff des jungen Volljährigen auch

  • Kinder – „wer noch nicht 14 Jahre alt ist“ – mit Ausnahme der Bestimmungen zur
    • Pflege und Erziehung der Kinder als Recht und Pflicht der Eltern (Kind in diesem Sinne ist, „wer noch nicht 18 Jahre alt ist“)
    • Annahme als Kind (Kind in diesem Sinne sind „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“)
  • Jugendliche – „wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist“

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. § 7 SGB VIII
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