Siebenhardenbeliebung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Siebenhardenbeliebung aus dem Jahr 1426 ist die älteste Aufzeichnung des nordfriesischen Rechts. In ihm werden die Rechtsnormen von sieben friesisch besiedelten Harden in den Uthlande im Herzogtum Schleswig (Südjütland) erstmals schriftlich fixiert.
Die Siebenhardenbeliebung wurde zwischen dem schleswigschen Herzog Heinrich und Vertretern der Wiedingharde, Bökingharde, der Osterharde auf Föhr und der Inselharden von Sylt und Strand geschlossen. Herzog Heinrich entstammte dem Schauenburger Fürstenhaus und stand im Konflikt mit dem dänischen König Erich von Pommern um das Herzogtum Schleswig. Die Schauenburger waren daher bemüht, die Nordfriesen gegen Erich von Pommern einzunehmen [1].
Die Siebenhardenbeliebung bestand bis 1572, als sie von neueren Landschaftsrechten wie dem Nordstrander Recht abgelöst wurde (siehe hierzu Landschaft (Herzogtum Schleswig)).
[Bearbeiten] Siehe auch
- Jütisches Recht im übrigen Schleswig und Dänemark