Justizverwaltung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Justizverwaltung ist ein Ausschnitt aus der Gerichtsverfassung. Die Gerichtsbarkeit wird durch Gerichte ausgeübt, die der Staat einsetzt. Der Staat bestimmt die Organisation der Gerichte über das Grundgesetz in den Gerichtsverfassungen.

Als ordentliche Gerichte bestehen in den Ländern die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte. Das ordentliche Gericht auf der Bundesebene ist der Bundesgerichtshof. Die Gerichtsverfassungen für die Arbeitsgerichte, die allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichte sind in den Verfahrensordnungen des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der Finanzgerichtsordnung (FGO) und im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.

Die Aufgaben der inneren Justizverwaltung beziehen sich auf

  • Leitung, Organisation und Überwachung des Geschäftsbetriebes,
  • Angelegenheiten des Personals einschließlich Dienstaufsicht,
  • Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen (organisatorisch und technisch),
  • Haushaltsangelegenheiten,
  • Gebäude- einschließlich Grundbesitzangelegenheiten,
  • Presseangelegenheiten.

Den Justizverwaltungen der Gerichte übergeordnete Verwaltungsinstanzen sind die Justizministerien.

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch die Einteilung in Gerichtsbezirke bestimmt.

Die Zuständigkeit innerhalb der Gerichte ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, ergänzt durch Aktenordnungen für Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Anweisungen für die Verwaltung des Schriftgutes in den zugeordneten Geschäftsstellen.

Nach dem Organisationsplan des niedersächsischen Justizministeriums hat die Abteilung I insbesondere folgende Aufgaben der Justizverwaltung wahrzunehmen:

  • Personalangelegenheiten der Beschäftigten in der Justiz, soweit die dienstrechtlichen Befugnisse nicht auf andere Justizbehörden delegiert sind, mit der Personalentwicklung.
  • Gestaltung und Optimierung organisatorischer Abläufe in der Justiz mit der Organisationsentwicklung.
  • Aufbauorganisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften.
  • Planung für die Mitwirkung an der Liegenschaftsverwaltung einschließlich baulicher Maßnahmen zur Instandhaltung und Einrichtung neuer Objekte.
  • Beschaffung, Unterhaltung und Fortentwicklung der Ausstattung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften.
  • Planung, Verhandlung, Bereitstellung und Überwachung des Personal- und Sachhaushaltes.
  • Juristen- und Justizausbildung.
  • Planung, Steuerung und teilweise Durchführung der Fortbildung für die Justizangehörigen.
  • Interne personelle und sächliche Organisation für das Justizministerium.

Die Ordnung in der Behördenarbeit war eine Grundvoraussetzung für den Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg. Im Verlag NEUE RECHTSBIBLIOTHEK erschien schon 1949 für die Justiz als Band 1 die Anleitung von Otto Meyer unter dem Titel "Ordnung und Leitung des Geschäftsbetriebes bei den Justizbehörden in Geschäftsstelle, Kanzlei und Wachtmeisterei". Er weist darauf hin, dass ein Generalaktenplan notwendig ist, der die Akten nach einem Einheitsplan für die gesamte Justizverwaltung vom Amtsgericht bis zum Justizministerium ordnet.

[Bearbeiten] Literatur und amtliche Anweisungen

  • Justizverwaltungsvorschriften, Loseblatt-Textsammlung mit Anmerkungen, Verweisungen und Sachregister von Piller/Hermann, 3758 Seiten, 66. Auflage 2001, Verlag H.C.Beck München ISBN 978-3-406-39180-4
  • Aktenordnung Niedersachsen: Anweisung für die Verwaltung des Schriftgutes bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften, herausgegeben vom Niedersächsischen Ministerium der Justiz in Loseblattausgabe
  • Aktenordnung NRW: Amtliche Ausgabe der Anweisungen des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 1967 für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen. Stand: Tagesaktuell im Intranet.

[Bearbeiten] Weblinks

  • Erstes Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004, BGBl. vom 30. August 2004, Teil I Nr. 45, Seite 2198ff [1]
  • Zweites Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006, BGBl. vom 30. Dezember 2006, Teil I Nr. 66, Seite 3416ff [2]