Benutzer:Jürgen Pierau/Zwangslizenz

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Als Zwangslizenz wird eine staatlich angeordnete Beschränkung der Wirkung eines Schutzrechts bezeichnet. Eine solche Beschränkung hat zur Folge, dass der Eigentümer des Schutzrechts seine daraus entstehenden Vorrechte unter bestimmten Umständen nicht geltend machen kann.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Gesetzliche Grundlagen

Zwangslizenzen sind in § 24 PatG[1] beschrieben. Das Gebrauchsmustergesetz verweist in § 20[2] auf die entsprechenden Regelungen des Patentgesetzes. Soweit im weiteren Text von Patenten die Rede ist, sind ebenfalls Gebrauchsmuster gemeint.

[Bearbeiten] Voraussetzungen

Um eine Zwangslizenz erhalten zu können, muss ein Lizenzsucher auf jeden Fall zunächst erfolglos versucht haben, von dem Eigentümer des Schutzrechts eine Lizenz zu erhalten. Ist diese Bedingung erfüllt, so gibt es zwei alternative Bedingungen für die Erteilung einer Zwangslizenz:

  • Es besteht ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Zwangslizenz. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Hersteller ein wichtiges Medikament nicht in ausreichender Menge liefern kann oder will.
  • Der Lizenzsucher besitzt ein von dem zu Lizenzierenden abhängiges Schutzrecht, das eine wesentliche Weiterentwicklung der Technik darstellt.

[Bearbeiten] Verfahren

Das Patentgesetz legt fest, dass eine Zwangslizenz durch Klage vor dem Bundespatentgericht erreicht werden kann.

[Bearbeiten] Wirkungen

Der Lizenznehmer erhält durch die Zwangslizenz das Recht, das Schutzrecht zu benutzen. Im Gegenzug muss er eine angemessene Vergütung zahlen.

  • Lizenznehmer darf Erfindung benutzen
  • Vergütungsanspruch
  • u.U. Gegenlizenz (bei abhängigen Patenten)

[Bearbeiten] Anmerkungen

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