Verbindung (Recht)
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Die Verbindung als Rechtsbegriff im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt die Veränderung der Eigentumsverhältnisse der verbundenen Dinge (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung): An verbundenen Dingen kann man kein eigenständiges Eigentum besitzen, nur an dem Haupt-Gegenstand, der aus der Verbindung entsteht. So hat der Eigentümer einer Wohnung auch automatisch die Eigentumsrechte an einem Heizungskörper in dieser Wohnung, da dieser (durch die Rohre und den Einbau) mit der Wohnung verbunden wurde. Der Unterschied zwischen Zubehör, an dem eigenständige Eigentumsrechte erlaubt ist, und Verbindung ist manchmal umstritten, aber als Richtlinien gelten unter anderem :
- Zubehör ist (ohne Probleme) einzeln herausnehmbar oder abtrennbar.
- Das Abtrennen eines verbundenen Dinges ändert den Charakter des Gesamtdinges; es ist notwendig für die Benutzbarkeit des Gesamtdinges.
Siehe auch: Bestandteil
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