Nachtflugverbot
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Ein Nachtflugverbot ist ein durch Gesetz, Verordnung oder eingeschränkter Behördengenehmigung festgelegtes Flugverbot zum Schutz der Bevölkerung gegen Nachtfluglärm.
Der Begriff des Nachtflugverbotes ist in den meisten Fällen eher als Nachtflugbeschränkung zu verstehen, da es sich in der Regel nicht um ausschließliche Verbote handelt. Zu beachten ist, dass die Definition von Nacht in der Luftfahrt annähernd mit dem Begriff Dunkelheit gleichzusetzen ist (Siehe Nachtflug). Die ein Nachtflugverbot speziell betreffende Problematik der Lärmbelästigung von Anwohnern von Flughäfen in den Nachtstunden ist mit dieser Definition von Nachtflug somit nicht immer deckungsgleich.
Nachtflugbeschränkungen zur Schlafenszeit sind außerordentlich wichtig, da der vor allem durch Starts und Landeanflüge verursachte Fluglärm erhebliche Gesundheitsrisiken für Anwohner in sich bergen kann (Störung des Immunsystems, Bluthochdruck, Störung der Gedächtnisfunktionen). Ursache dafür ist insbesondere die Störung des Hormonhaushalts der Stresshormone, vor allem Cortisol, wie dies auch als Langzeitfolge bei allgemeinen Schlafstörungen oder auch bei Schichtarbeit zu beobachten ist. Allerdings ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung von der Höhe und der Häufigkeit von Schallereignissen abhängig. Von Nachtflügen kann deshalb nicht zwangsläufig auf eine gesundheitliche Folgewirkung gesprochen werden.
Daher gibt es zumindest an vielen zivilen Flughäfen Begrenzungen des Nachtflugverkehrs. Generelle Nachtflugverbote sind aber – gerade in Bezug auf Ambulanz- oder Rettungsflüge – wenig sinnvoll. Zudem ist militärischer und hoheitlicher Flugverkehr (bspw. von der Bundespolizei) meist von den Verbotsregeln ausgenommen.
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[Bearbeiten] Situation in Deutschland
Die in Deutschland zum Flugbetrieb bestehenden wesentlichen Rechtsgrundlagen sind das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und das Fluglärmgesetz (FluLärmG) von 1971. Aus beiden Vorschriften lässt sich kein gesetzlich definiertes „Nachtflugverbot“ ableiten, aus dem sich ein „Recht auf Nachtruhe“ oder Lärmschutz ergibt.
Allerdings besteht für viele deutsche Flughäfen während der Nachtstunden eine eingeschränkte Betriebsgenehmigung, die aber eventuell den Betrieb von Ambulanz- und Rettungsflügen und von Post- und Kurierflügen sowie den Einsatz von Flugzeugtypen mit geräuschärmeren Triebwerken zulässt. Derartige Begrenzungen des Nachtflugbetriebes gelten auf allen deutschen Flughäfen bis auf Flughafen Hahn. Am Flughafen Köln/Bonn gilt folgende Begrenzung: es sind ausschließlich Flugzeuge nach Kapitel 3 Bonusliste erlaubt. Das heißt allerdings nur, dass die Flugzeuge relativ zu ihrem max. Startgewicht etwas weniger laut sind, als die Grenzen aus der Kapitel 3-Zertifizierung erlauben. Die Bonusliste ist somit kein Maß für die absolute Lautstärke des Flugzeuges, sondern nur für die relative Lautstärke. Da derzeit praktisch nur mehr Kapitel-3-Flugzeuge verkehren, ist die Einteilung eigentlich sinnlos geworden. Am Flughafen Leipzig/Halle sind zwischen 23:30 und 5:30 nur Fracht- und Kurierflüge erlaubt (sowie jeweils 30 Minuten nach Anfang und vor Ende der Nachtflugbeschränkung auch Verspätungen/Verfrühungen von Passagierflügen).
Der am 25. Mai 2005 vom Bundeskabinett vorgeschlagene Entwurf zur Novellierung des Fluglärmgesetzes enthält ebenfalls keine Rechtsgrundlage für ein gesetzliches Nachtflugverbot in Deutschland.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Christian Giesecke: Nachtflugbeschränkungen und Luftverkehrsrecht. Luftverkehr im Spannungsfeld von Wirtschaft und Gesundheit. (= Schriften zum Luft- und Weltraumrecht; 21). Heymanns, Köln 2006, ISBN 3-452-26244-8 (zugl. Dissertation, Universität zu Köln, 2005)
[Bearbeiten] Weblinks
- Deutsche Gesetze und Verordnungen im Bereich Luftfahrt
- Kommentar des VCD zur Novelle des Fluglärmgesetzes
- Regelung für einzelne Flughäfen
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